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   BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96   

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BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96 (https://dejure.org/1997,1753)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1997 - VII R 114/96 (https://dejure.org/1997,1753)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1997 - VII R 114/96 (https://dejure.org/1997,1753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung von Mineralöl - Steuerfreiheit

  • Judicialis

    MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinÖStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MinöStG § 4 Abs 1 Nr 2, MinöStG § 12
    Steuerbegünstigte Verwendung; Verheizen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 170
  • BB 1998, 204
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 96/93
    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    Der Streitfall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des BFH vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93 (BFHE 176, 165), vom 11. November 1969 VII R 57/67 (BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) zugrunde lagen, denn das Rauchgas werde durch die Wärmeübertragung weder stofflich verändert noch vernichtet.

    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahingehend präzisiert worden, daß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muß (Senatsurteile in BFHE 176, 165, 169, und BFHE 176, 502, 507, sowie Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    c) Eine andere --die Annahme eines Verheizens ausschließende-rechtliche Beurteilung des Mineralöleinsatzes ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gerechtfertigt, wenn der die Verbrennungsenergie aufnehmende Stoff der Wärme selbst als Objekt zur Herstellung eines bestimmten, anders beschaffenen Produkts ausgesetzt ist und dabei seiner stofflichen Beschaffenheit (z.B. durch Cracken) verlustig geht (Senatsurteil in BFHE 176, 165).

    In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der Streitfall von dem in der Entscheidung in BFHE 176, 165 beurteilten Sachverhalt.

    Anders als im sog. Furnaceruß-Fall (BFHE 176, 165) fungiert der die Verbrennungswärme aufnehmende Stoff im Streitfall selbst als Energieträger, indem das Rauchgas --ohne eine vorhergehende stoffliche Veränderung erfahren zu haben-- die aufgenommene Wärmeenergie nicht nur in den SCR-Reaktor transportiert, sondern auch auf die dort zur Ingangsetzung und Aufrechterhaltung der chemisch-katalytischen Reaktion zugefügten Stoffe (nach dem Vortrag der Klägerin Ammoniumhydroxid und Katalysatoren) überträgt.

  • BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93

    Finanzgerichtsordnung; Bindung an eine offensichtlich gesetzeswidrige Zulassung

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    Der Streitfall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des BFH vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93 (BFHE 176, 165), vom 11. November 1969 VII R 57/67 (BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) zugrunde lagen, denn das Rauchgas werde durch die Wärmeübertragung weder stofflich verändert noch vernichtet.

    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahingehend präzisiert worden, daß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muß (Senatsurteile in BFHE 176, 165, 169, und BFHE 176, 502, 507, sowie Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (Senatsurteil in BFHE 176, 502).

  • BFH, 11.11.1969 - VII R 57/67

    Möglichkeit des Einspruchs gegen die Versagung der Erlaubnis zur

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    Der Streitfall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des BFH vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93 (BFHE 176, 165), vom 11. November 1969 VII R 57/67 (BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) zugrunde lagen, denn das Rauchgas werde durch die Wärmeübertragung weder stofflich verändert noch vernichtet.

    In einer späteren Entscheidung hat der Senat auf die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. das (ganze oder teilweise) Verbrennen eines Stoffes zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, abgestellt und darauf hingewiesen, daß die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil in BFHE 97, 400, 404).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat als typische Fälle des Verheizens angesehen: das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser in einem Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb (BFHE 97, 400), das Verbrennen von Erdgas in einem Drehrohrofen zur Erzeugung von Wasserdampf (einschließlich eines hohen Partialdrucks) als Voraussetzung für die Futterphosphatherstellung durch hydrothermische Entfluorisierung (Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 531) und die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie durch Umwandlung von Mineralöl im sog. OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist (Senatsurteil in BFHE 87, 587), durch Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung in einem betriebseigenen Kraftwerk verheizt wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36) sowie durch Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle in Öfen von Zementwerken (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401).

  • BFH, 21.01.1997 - VII B 84/96

    Begriff des Verheizens im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahingehend präzisiert worden, daß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muß (Senatsurteile in BFHE 176, 165, 169, und BFHE 176, 502, 507, sowie Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat als typische Fälle des Verheizens angesehen: das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser in einem Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb (BFHE 97, 400), das Verbrennen von Erdgas in einem Drehrohrofen zur Erzeugung von Wasserdampf (einschließlich eines hohen Partialdrucks) als Voraussetzung für die Futterphosphatherstellung durch hydrothermische Entfluorisierung (Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 531) und die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie durch Umwandlung von Mineralöl im sog. OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist (Senatsurteil in BFHE 87, 587), durch Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung in einem betriebseigenen Kraftwerk verheizt wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36) sowie durch Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle in Öfen von Zementwerken (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401).

  • BFH, 07.03.1967 - VII 335/63

    Auslegung des Begriffs Verheizen nach Mineralölsteuergesetz

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    Zunächst hat der BFH unter der Verwendung von Mineralöl zum Verheizen die Erzeugung von Wärmeenergie verstanden (Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587, 589).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat als typische Fälle des Verheizens angesehen: das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser in einem Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb (BFHE 97, 400), das Verbrennen von Erdgas in einem Drehrohrofen zur Erzeugung von Wasserdampf (einschließlich eines hohen Partialdrucks) als Voraussetzung für die Futterphosphatherstellung durch hydrothermische Entfluorisierung (Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 531) und die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie durch Umwandlung von Mineralöl im sog. OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist (Senatsurteil in BFHE 87, 587), durch Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung in einem betriebseigenen Kraftwerk verheizt wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36) sowie durch Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle in Öfen von Zementwerken (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401).

  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    Als verwendungsorientierte Verbrauchsteuer auf Energieleistungen soll die Mineralölsteuer jegliche Nutzung von Mineralöl zur Erzeugung von motorischen Leistungen und Wärme erfassen (vgl. Senatsurteil vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 246).
  • BFH, 26.10.1976 - VII R 57/73

    Ablehnung durch die Behörde - Gewährung einer Abgabenvergütung - Ablehnung des

    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat als typische Fälle des Verheizens angesehen: das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser in einem Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb (BFHE 97, 400), das Verbrennen von Erdgas in einem Drehrohrofen zur Erzeugung von Wasserdampf (einschließlich eines hohen Partialdrucks) als Voraussetzung für die Futterphosphatherstellung durch hydrothermische Entfluorisierung (Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 531) und die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie durch Umwandlung von Mineralöl im sog. OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist (Senatsurteil in BFHE 87, 587), durch Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung in einem betriebseigenen Kraftwerk verheizt wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36) sowie durch Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle in Öfen von Zementwerken (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401).
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 101/85
    Auszug aus BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96
    b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat als typische Fälle des Verheizens angesehen: das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser in einem Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb (BFHE 97, 400), das Verbrennen von Erdgas in einem Drehrohrofen zur Erzeugung von Wasserdampf (einschließlich eines hohen Partialdrucks) als Voraussetzung für die Futterphosphatherstellung durch hydrothermische Entfluorisierung (Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 531) und die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie durch Umwandlung von Mineralöl im sog. OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist (Senatsurteil in BFHE 87, 587), durch Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung in einem betriebseigenen Kraftwerk verheizt wird (Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36) sowie durch Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle in Öfen von Zementwerken (Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401).
  • BFH, 21.11.2000 - VII R 13/99

    Prozesswärme - Ammoniaksynthesegaserzeugung - Rohrreaktor - Keine steuerfreie

    Gerade der konkrete Einsatz des neuen Wärmeträgers rechtfertigt nach Auffassung des Senats den Schluss, dass das zur Erzeugung dieses Wärmeträgers verwendete Mineralöl verheizt worden ist (Senatsurteil vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, 173, mit einem Überblick über die Fälle, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als Verheizen beurteilt hat).

    Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Verbrennung des Mineralöls (einschließlich Erdgas) mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt, so dass eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff nicht möglich ist und dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (Senat in BFHE 184, 170, 174).

    Es genügt vielmehr bereits jede Transportfunktion des die Verbrennungswärme aufnehmenden Stoffes, um diesen zum Energie- oder Wärmeträger zu machen (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 170, 175, für Rauchgas als Energieträger allein durch seine Transportfunktion).

    Dies widerspräche der Grundkonzeption des Gesetzgebers, wonach die Mineralölsteuer als verwendungsorientierte Verbrauchsteuer auf Energieleistungen jegliche Nutzung von Mineralöl zur Erzeugung von motorischen Leistungen und Wärme erfassen soll (Senat in BFHE 184, 170, 172).

  • FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 388/07

    Mineralölsteuer: Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke

    Gerade der konkrete Einsatz des neuen Wärmeträgers rechtfertigt nach Auffassung des Senats den Schluss, dass das zur Erzeugung dieses Wärmeträgers verwendete Mineralöl verheizt worden ist (Senatsurteil vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, 173, mit einem Überblick über die Fälle, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als Verheizen beurteilt hat; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 2000 VII R 13/99, BFHE 193, 245 --Ammoniaksynthesegaserzeugung--, und Senatsbeschluss vom 12. Juni 2001 VII R 81/99, BFH/NV 2001, 1612 --Rollenoffsetdruckmaschine--).

    Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Verbrennung des Mineralöls mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt, so dass eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff nicht möglich ist und dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (Senat in BFHE 184, 170, 174).".

    Dieser Umstand erklärt aus Sicht der Klägerin die Wahl des Energieträgers Erdgas, ändert aber nichts daran, dass das Erdgas jedenfalls zunächst zur Erzeugung von Wärme (vgl. auch BFH, Urt. v. 30.09.1997, VII R 114/96) verwendet und damit verheizt wird.

    Gemeint sind damit die Fälle, bei denen die Verbrennung des Erdgases mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt, sodass eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff nicht möglich ist und dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (BFH, Urt. v. 30.09.1997, VII R 114/96), wo also das Verbrennen des Mineralöles (einschließlich Erdgas) mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt (BFH, Urt. v. 21.11.2000, VII R 13/99).

  • BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen --und vom EuGH beanstandeten-- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • BFH, 30.07.2003 - VII R 34/01

    Mineralöl: steuerbegünstigtes Verheizen

    Gerade der konkrete Einsatz des neuen Wärmeträgers rechtfertigt nach Auffassung des Senats den Schluss, dass das zur Erzeugung dieses Wärmeträgers verwendete Mineralöl verheizt worden ist (Senatsurteil vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, 173, mit einem Überblick über die Fälle, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als Verheizen beurteilt hat; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 2000 VII R 13/99, BFHE 193, 245 --Ammoniaksynthesegaserzeugung--, und Senatsbeschluss vom 12. Juni 2001 VII R 81/99, BFH/NV 2001, 1612 --Rollenoffsetdruckmaschine--).

    Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Verbrennung des Mineralöls mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt, so dass eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff nicht möglich ist und dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (Senat in BFHE 184, 170, 174).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nur Wasserdampf (Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 531) oder Rauchgas (Senatsurteil in BFHE 184, 170), sondern auch Heißluft die Eigenschaft eines neuen Wärmeträgers zukommen kann, weil insoweit jede Transportfunktion des die Verbrennungswärme aufnehmenden Stoffes genügt, um diesen zum Energie- oder Wärmeträger zu machen.

  • FG Düsseldorf, 18.05.2001 - 4 K 9367/97

    Mineralölsteuer; Abgassimulatoren; Materialprüfung; Metallträgerkatalysator;

    Gerade der konkrete Einsatz des neuen Wärmeträgers rechtfertigt den Schluss, dass das zur Erzeugung dieses Wärmeträgers verwendete Mineralöl verheizt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - BFHE 184, 170 (173); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Verbrennung des Mineralöls mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt, so dass eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff nicht möglich ist und dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (BFH, Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (174); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - (a.a.O. (174)).

  • FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 4 K 6768/94

    Steuerfreie Verwendung von Mineralöl; Verbrennung von Produktionsrückständen;

    Unter Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) MinöStG ist die gewollte Ausnutzung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die ganz oder teilweise auf einen anderen Stoff übertragen wird, zu verstehen, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme nicht nur untergeordnete Bedeutung haben dürfen (vgl.: BFH, Urteil vom 11. November 1969 - VII R 57/67 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 97, 400 (404); Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (506); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (167); Urteil vom 8. August 1995 - VII R 111, 120/94 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1996, 77 (78); Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - BFH/NV 1998, 411 (412)).

    Dabei muß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl.: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - a.a.O. (169); Beschluß vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (412)).

    Gerade der konkrete Einsatz des neuen Wärmeträgers rechtfertigt den Schluß, daß das zur Erzeugung dieses Wärmeträgers verwendete Mineralöl verheizt worden ist (vgl.: BFH, Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (412)).

  • FG Düsseldorf, 18.07.2001 - 4 K 8666/97

    Zulässigkeit der Einordnung einer Verwendung von Erdgas (Mineralöl) in einem

    Gerade der konkrete Einsatz des neuen Wärmeträgers rechtfertigt den Schluss, dass das zur Erzeugung dieses Wärmeträgers verwendete Mineralöl (Erdgas) verheizt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - BFHE 184, 170 (173); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Verbrennung des Mineralöls (Erdgases) mit der Umwandlung bzw. Vernichtung des die Wärmeenergie aufnehmenden Stoffes in einem einheitlichen Vorgang zusammenfällt, so dass eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff nicht möglich ist und dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (BFH, Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (174); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Eine Weiterleitung der aufgenommenen Energie oder Übertragung auf einen anderen Stoff darf nicht erfolgen, so dass sich eine Aufteilung in einen dem eigentlichen Verwendungszweck zeitlich vorgelagerten Abschnitt der Mineralölverwendung und einen zeitlich nachfolgenden Abschnitt, in dem eine stoffliche Veränderung oder Vernichtung des erhitzten Stoffes erfolgt, nicht vornehmen lässt (BFH, Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (174); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 214/99

    Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Erdgas bei der Entsorgung von

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  • BFH, 12.06.2001 - VII R 81/99

    Vergütung der Mineralölsteuer - Verheizen von Mineralöl - Erdgas -

    Ebenso wie Wasserdampf (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531) oder Rauchgas (Senatsurteil vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, 175) kommt auch Heißluft die Eigenschaft eines neuen Wärmeträgers zu.

    Ein gegenteiliges Ergebnis widerspräche der Grundkonzeption des Gesetzgebers, wonach die Mineralölsteuer als verwendungsorientierte Verbrauchsteuer auf Energieleistungen jegliche Nutzung von Mineralöl zur Erzeugung von motorischen Leistungen und Wärme erfassen soll (Senat in BFHE 184, 170, 172).

  • BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08

    Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist in Erstattungsfällen - Keine

    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen -und vom EuGH beanstandeten- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • FG Hessen, 11.03.1999 - 7 K 3517/98

    Mineralöl; Rollenoffsetdruckmaschine; Steuerbefreiung; Erdgas; Verheizen;

  • BFH, 16.06.2005 - VII B 138/04

    PZU: Beweiskraft

  • BFH, 19.02.2007 - VII B 205/06

    NZB: Verheizen von Erdgas zur Synthesegasherstellung

  • BFH, 06.12.2006 - VII B 48/06

    Verheizen von Erdgas

  • BFH, 26.11.2009 - VII B 15/09

    Zum Begriff des Verheizens in § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG 1993 - Keine

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